Kraftwerk

Bundesgerichtshof erleichtert Sampling

DEUTSCHLAND
21. 11. 2008 - 11:17
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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit der Gruppe Kraftwerk mit dem Produzenten Moses Pelham die Verwendung von kurzen Samples ohne Erlaubnis grundsätzlich für zulässig erklärt.

Das Sampeln von Musikstücken ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ist damit juristisch grundsätzlich zulässig. Laut dem BGH-Urteil zu einem Kraftwerk-Song dürfen Künstler Tonfetzen aus anderen Musikstücken für eigene Produktionen verwenden, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen.

Bedingung dafür sei jedoch, dass daraus ein eigenständiges Werk entstehe, das sich von der ursprünglichen Tonsequenz deutlich unterscheide, entschied das Karlsruher Gericht am Donnerstag. Dabei dürfen allerdings keine Melodien "geklaut" oder Tonfolgen verwendet werden, die der Künstler ohne Probleme selbst einspielen könnte.

Zweisekündige Rhtythmussequenz als Auslöser

In dem Prozess ging es um eine Klage von Kraftwerk gegen den Produzenten und Komponisten Moses Pelham. Die Gruppe wirft Pelham vor, aus ihrem 1977 aufgenommenen Stück "Metall auf Metall" eine zweisekündige Rhythmussequenz elektronisch kopiert und als fortlaufende Wiederholung dem mit Sabrina Setlur aufgenommenen Song "Nur mir" unterlegt zu haben.

Keine endgültige Entscheidung

Der Fall ist noch nicht endgültig entschieden: Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück.

Das Oberlandesgericht in Hamburg muss nun prüfen, ob Pelham nach den neuen Grundsätzen des BGH zur Benutzung der Sequenz befugt war.

Der BGH stellte bei der Urteilsverkündung jedoch auch klar, dass grundsätzlich auch kleinste Teile eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nur mit Zustimmung des Urhebers entnommen werden dürfen.

Ausnahme "freie Benutzung"

Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme von dieser Regel vor: das Recht zur "freien Benutzung" - eine Vorschrift, mit der das kulturelle Schaffen gefördert werden solle.

Danach könne die Benutzung fremder Tonträger erlaubt sein, wenn das neue Stück dazu "einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist", heißt es in der Begründung des Gerichts.

Freie Benutzung bei Melodien nicht erlaubt

Nicht erlaubt ist eine "freie Benutzung" dem BGH zufolge bei Melodien, aber auch bei Tönen oder Klängen, die ein Künstler selbst einspielen kann oder darf. In diesen Fällen gebe es keine Rechtfertigung für eine Übernahme der "unternehmerischen Leistung" des Produzenten, befand der BGH.

Als Konsequenz aus diesem BGH-Urteil dürfte Sampling gerade bei solchen musikalischen Sequenzen erlaubt sein, die besonders originell sind.

(dpa)

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Forum

 
  • solala, vor 46 Tagen, 12 Stunden, 12 Minuten

    Das Interesse kommt einerseits von bereits nicht mehr Produzierenden Künstlern und anderseits von der Musikindustrie...

    Aktiven Künstlern ist wohl klar, je strenger das Urheberrecht wird, desto eher bekommt man das am Ende selbst zu spüren...

    Und keine Katze beißt sich in den eigenen Schwanz!

  • Also gegen Stücken von Sabrina Setlur sollte man grundsätzlick klagen können...

    rricosuave, vor 46 Tagen, 15 Stunden, 23 Minuten

    wegen Körperverletzung.

  • Melodien und Töne

    saurod, vor 46 Tagen, 15 Stunden, 34 Minuten

    Mich würde mal intressieren, wie das definiert ist. Ab wann man von einer Melodie sprechen darf, was genau ein Ton ist. Das klingt sehr nach Trivialmonopol.

    • noch interessanter ...

      rtqlate, vor 46 Tagen, 13 Stunden, 40 Minuten

      finde ich: wer entscheidet das? der richter? der hat doch keine ahnung davon!

      bzgl. trivialmonopol: schau mal in den us-patentrechten nach, da gibts fast nur trivialmonopole ...
      da ist jeder mausklick schon eine klage wert!